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In
dem Arbeitsvertrag sind sämtliche
Zusagen bezüglich künftiger Vorteile wie Gehaltserhöhung
nach der Probezeit, neue Position, Mitarbeiteraktien,
Weiterbildungsmaßnahmen, etc. schriftlich festgehalten.
Nehmen Sie sich nach einem Angebot nicht mehr
als fünf Tage Zeit um den Arbeitsvertrag anzunehmen
oder abzulehnen.
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Professionelle Muster-Arbeitsverträge
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Was
sind die unbedingten Bestandteile eines Arbeitsvertrages?
-
Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Der
Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Bei
befristeten Verträgen, die beabsichtigte
Dauer
- Arbeitsort,
bzw. der Hinweis, dass der Arbeitnehmer an
verschiedenen Orten eingesetzt
werden kann
-
Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der
zu verrichtenden Tätigkeit
-
Zusammensetzung und Höhe des Lohnes einschließlich
Zuschlägen, Zulagen, Prämien und
Sonderzahlungen sowie anderen Bestandteilen
des Arbeitsentgeltes
-
Fälligkeit des Lohnes
-
Vereinbarte Arbeitszeit
-
Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Fristen
für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
-
In allgemeiner Form gehaltene Hinweise auf
Tarifverträge oder Betriebs- und
Dienstvereinbarungen
Ausgehend
von Ihrer Aufgabe, Verantwortung und Ihrem Einkommen
lassen sich bestimmte Regulierungen im Arbeitsvertrag
aufnehmen:
- Verhandeln
Sie ein faires Einkommen, dass sich zusammensetzt
aus Monatsgehalt, besonderen Bezügen, Urlaubs-
und Weihnachtsgeld, Umsatz- und Gewinnbeteiligung
(Variable Bezüge).
- Welchen
echten Nutzen Sie aus Nebenbezügen wie Firmenwagen,
Fahrtkostenregelung, Spesenregelung oder
Mitarbeiterrabatten ziehen, ist von Ihnen
zu überprüfen. Beachten Sie, dass
verstärkt gesetzliche Änderungen und besondere
Steuervorschriften diese Art von "Gehalt"
unattraktiv machen.
- Nicht
verhandlungsfähig sind typische Betriebs-
oder Unternehmensstandards wie Wochenarbeitszeit,
Jahresurlaub, Reisekostenregelung und Probezeit.
Beachten
Sie folgende Punkte vor der Vertragsunterzeichnung:
- Fragen
Sie, nach welchen Kriterien sich die Höhe
Ihres Gehaltes bemisst - bei der Einstellung
und bei späteren regelmäßigen Gehaltsüberprüfungen.
- Achten
Sie darauf, dass das Festgehalt und nicht
die Summe aus Festgehalt und zu erwartendem
variablen Gehalt als Maßstab für künftige
Gehaltsgespräche dient.
- Für
eine Verhandlung legen Sie vorher fest,
welche Punkte für Sie entscheidend sind,
wo Sie mit sich reden lassen und was Ihnen
nicht wichtig ist. Bleiben Sie bei dieser
Planung.
Wann
sind befristete Arbeitsverträge sind
zulässig?
Befristete Arbeitsverträge sind zulässig,
wenn sachliche Gründe dafür vorliegen.
Zum Beispiel bei krankheitsbedingtem Ausfall
eines anderen Arbeitnehmers. Es gibt aber auch
die Möglichkeit, ohne besonderen sachlichen
Grund befristet Verträge abzuschließen.
Die Befristung ohne Grund ist künftig bis
zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb
der Gesamtdauer kann ein befristeter Vertrag
bis zu dreimal verlängert werden, so dass
maximal vier Befristungen innerhalb von zwei
Jahren aneinandergereiht werden können.
Zu beachten ist, dass bei befristeten Arbeitsverträgen
Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden
sollte. Ansonsten ist nur durch das Auslaufen
des Vertrages eine Beendigung möglich.
Es sei denn, es findet sich ein Grund für
eine außerordentliche Kündigung,
die grundsätzlich immer zulässig ist.
Wie
lang darf die Probezeit sein?
Arbeitgeber haben die Möglichkeit (§
622 Absatz 3 BGB), Ihre neuen Mitarbeiter auf
die Probe zu stellen. Diese Probezeit darf maximal
sechs Monate betragen. Dadurch wird auch Arbeitnehmern
die Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen,
ob das Unternehmen zu ihnen passt.
Arbeitszeiten
Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf
die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht
überschreiten. (Bei einem Ausgleich innerhalb
von 6 Monaten sind auch 10 Stunden täglich
möglich.) Da der Gesetzgeber von einer
6-Tage-Woche ausgeht, beträgt die zulässige
Wochenarbeitszeit 48 Stunden. Trotzdem dürfte
die derzeitige durchschnittliche Wochenarbeitszeit
bei 40 Stunden liegen. Hinsichtlich der Überstunden
sollte für den Arbeitnehmer eine 48-Stunden-Woche
nicht überschritten werden. Das heißt,
dass bei einer 40-Stunden-Woche der Arbeitnehmer
lediglich bis zu 32 Überstunden monatlich
verpflichtet werden sollte.
Nacht-,
Wechselschicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Die Verpflichtung zur Nacht-, Wechselschicht-,
Sonn- und Feiertagsarbeit wurde rein vorsorglich
in den Vertrag aufgenommen, da ohne eine vertragliche
Regelung ein Anspruch auf eine Arbeitsleistung
zu diesen Zeiten nicht besteht. Sollten die
Möglichkeiten tatsächlich in Anspruch
genommen werden, ist es notwendig, die gesetzlichen
Vorgaben, insb. das Arbeitszeitgesetz, zu beachten.
Gesetzlicher
Mindesturlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt
24 Tage. Da hier wieder von einer 6-Tage-Woche
ausgegangen wird besteht bei einer 5-Tage-Woche
ein Mindesturlaub von 20 Tagen. Von diesem Mindesturlaub
kann selbstverständlich nach oben abgewichen
werden, so dass ein Urlaub von 30 Tagen durchaus
als üblich zu bezeichnen ist. Hinsichtlich
der Wartezeit liegt die Höchstgrenze bei
6 Monaten.
Kündigungsfristen
Als Kündigungsfristen wurden im
Vertrag die gesetzlichen Fristen des §
622 BGB gewählt. Darin sind folgende Fristen
geregelt:
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters
oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann
mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten
oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
beträgt die Kündigungsfrist, wenn
das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder
Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum
Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate
zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf
Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum
Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer
werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25.
Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht
berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit,
längstens für die Dauer von sechs
Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit
einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende
Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart
werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags
gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen
zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen
ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere
als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist
nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden
Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht,
wenn das Arbeitsverhältnis über
die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt
wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht
mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich
der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
beschäftigt und die Kündigungsfrist
vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr
als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30
Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 3Die
einzelvertragliche Vereinbarung längerer
als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitnehmer darf keine längere
Frist vereinbart werden als für die Kündigung
durch den Arbeitgeber.
Auch
hier können Sie längere Kündigungsfristen
vereinbaren. Beachten Sie aber § 622 Absatz
6 BGB. Abgeraten wird von früher häufig
anzutreffenden Fristen zum Quartalsende. Dies
kann in Einzelfällen zu einer unübersichtlichen
Fristenregelung führen.
Weiter
zum Teil 2: Die
Zusatzvereinbarungen und Klauseln im Arbeitsvertrag
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