Mit
der Geburt eines Kindes verändert
sich im Leben der jungen Eltern
vieles. Nicht nur die Nächte
werden unruhiger, auch finanziell
und beruflich stehen Veränderungen
ins Haus. Das Elterngeld ist
dabei ein wichtiger Faktor,
der den Start ins neue Familienleben
einfacher und unabhängiger
gestaltet.
Wer
hat Anspruch?
Das
Elterngeld löste
zum 1. Januar 2007
seinen Vorgänger,
das Erziehungsgeld, ab und
wird für alle nach diesem
Stichtag geborenen Kinder
gezahlt. Im Gegensatz zum
Erziehungsgeld ist das Elterngeld
nicht an bestimmte Einkommensgrenzen
gebunden, wodurch es von jedem
Vater und jeder Mutter eines
Neugeborenen in Anspruch genommen
werden kann. Beide
Elternteile haben gemeinsam
einen Anspruch von zwölf
Monaten. Weitere
zwei Monate, die sogenannten
Partnerschaftsmonate, kommen
hinzu, wenn auch der weiterhin
überwiegend berufstätige
Partner für mindestens
zwei Monate die Erwerbstätigkeit
reduziert und die Elternzeit
in Anspruch nimmt. Außerdem
können auf Wunsch die
monatlichen Zahlungen halbiert
und so der Bezugszeitraum
verdoppelt werden.
Höhe
des Elterngeldes
Die
Höhe des gezahlten Elterngeldes
richtet sich nach dem Verdienst
vor der Geburt und beträgt
67 Prozent des zuletzt
bezogenen Nettoeinkommens,
wobei mindestens der Sockelbetrag
von 300 Euro und
maximal der Höchstbetrag
von 1.800 Euro monatlich
vom Staat gezahlt werden.
Dies bedeutet in der Praxis,
dass Nichterwerbstätige
300 Euro bekommen, eine Mutter
oder ein Vater mit einem monatlichen
Nettoeinkommen von beispielsweise
4.000 Euro den Höchstsatz
von 1.800 Euro erhält
anstatt der rechnerischen
67 Prozent in Höhe von
2.680 Euro.
| Elterngeld-Basisdaten |
|
 |
| Höhe
des gezahlten
Elterngeldes |
67
Prozent des
zuletzt bezogenen
Nettoeinkommens |
| Höchstbetrag |
1.800,
00 Euro |
| Minimalbetrag |
300,00
Euro |
| Bei
Zwillingen |
plus
300,00 Euro |
 |
|
|
| Tabelle:
Kurzübersicht über
die wichtigsten Elterngeld-Daten |
Mehr
bei Mehrlingsgeburten
Bei Mehrlingsgeburten gibt
es zusätzlich 300 Euro
für jedes weitere Kind,
auch der Sockelbetrag und
der Höchstbetrag erhöhen
sich entsprechend um diese
Summe. So erhält zum
Beispiel eine nichterwerbstätige
Zwillingsmutter 600 Euro monatlich,
der Höchstbetrag für
Vielverdiener steigt bei Zwillingen
auf 2.100 Euro.
Mehr
bei Geschwister
Leben bereits ältere
Kinder mit im Haushalt, so
erhalten die Familien für
sie einen Geschwisterbonus
in Höhe von zehn Prozent
des Elterngeldes (73,7 Prozent
statt 67 Prozent), mindestens
jedoch 75 Euro. Voraussetzung
ist, dass mindestens ein Geschwisterkind
unter drei Jahren oder mindestens
zwei Geschwisterkinder unter
sechs Jahren mit in der Familie
leben.
Geringverdiener
erhalten den Sockelbetrag
Bei Geringverdienern mit einem
monatlichen Nettoeinkommen
von maximal 1.000 Euro und
Eltern, die auch während
der Elternzeit weiterhin in
Teilzeit arbeiten, gelten
zur Ermittlung des Elterngeldes
andere Berechnungsgrundlagen.
Der Geschwisterbonus und die
Zuschläge bei Mehrlingsgeburten
bleiben davon jedoch unberührt.
So erhalten Geringverdiener
mindestens den Sockelbetrag
von 300 Euro, können
jedoch bis zu 100 Prozent
ihres letzen Nettoeinkommens
als Elterngeld beziehen. Der
Gesetzestext lautet (BEEG
§2 Abs. 2): „ In
den Fällen, in denen
das durchschnittlich erzielte
monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit
vor der Geburt geringer als
1.000 Euro war, erhöht
sich der Prozentsatz von 67
Prozent um 0,1 Prozentpunkte
für je zwei Euro, um
die das maßgebliche
Einkommen den Betrag von 1.000
Euro unterschreitet, auf bis
zu 100 Prozent.“
In der Praxis bedeutet dieses:
Betrug das Nettoeinkommen
vor der Geburt 800 Euro, so
wird ein Elterngeld in Höhe
von 77 Prozent anstatt von
67 Prozent gezahlt. Hier die
Berechnung: 67 + (1.000 –
Nettoeinkommen)/20 = Prozentsatz
für die Berechnung des
Elterngeldes.
Erwerbstätigkeit
während der Elternzeit
Auf einer anderen Grundlage
erfolgt die Berechnung des
Elterngeldes, wenn auch während
der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen wird. Voraussetzung
ist, dass die wöchentliche
Arbeitszeit maximal 30 Stunden
im Monatsdurchschnitt beträgt.
Die Höhe des Elterngeldes
richtet sich dann nach der
Differenz des aktuellen Nettoeinkommens
zu dem vor der Geburt des
Kindes bezogenen.
Auch
hier ein Beispiel: Die Mutter
des Kindes nimmt die Elternzeit
in Anspruch und arbeitet zusätzlich
in Teilzeit. Vor der Geburt
betrug das monatliche Nettoeinkommen
2.000 Euro, aktuell bezieht
sie 1.500 Euro. Die Differenz
beträgt somit 500 Euro.
Von diesem Betrag erhält
sie 67 Prozent als Elterngeld,
also 335 Euro.
Elterngeld und weitere Sozialleistungen
Das
Elterngeld wird in der Regel
nicht auf andere Sozialleistungen
angerechnet. Bei einkommensabhängigen
Sozialleistungen ist es bis
zu einer Grenze von 300 Euro
monatlich anrechnungsfrei,
bei Mehrlingsgeburten entsprechend
höher. Außerdem
ist das Elterngeld abgabenfrei
und wird nicht versteuert,
jedoch wird es bei der Ermittlung
des zu versteuernden Einkommens
und des daraus resultierenden
Steuersatzes berücksichtigt.
Werden von der Krankenkasse
oder dem Arbeitgeber Mutterschaftsgeld
oder andere Mutterschaftsleistungen
gezahlt, so werden diese in
voller Höhe auf das Elterngeld
angerechnet.
Elterngeld
und in Deutschland lebende
Ausländer
Anspruch
auf Elterngeld haben alle
Eltern, deren Kind nach dem
1. Januar 2007 geboren wurde,
die über die deutsche
Staatsbürgerschaft verfügen
und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland
haben. In Deutschland lebende
Ausländer müssen
in aller Regel eine Aufenthalts-
und Arbeitsgenehmigung haben.
Darüber hinaus gibt es
aber noch einige Sonderregelungen,
die je nach Individualfall
bei der Elterngeldstelle erfragt
werden können.
Außerdem muss der Antragsteller
mit seinem Kind in einem Haushalt
leben, es selbst betreuen
und erziehen. Wird nebenbei
noch eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt, so darf diese
die Höchstgrenze von
30 Wochenstunden nicht übersteigen.
Diese Regelungen gelten auch
für angenommene Kinder
und Kinder des Lebenspartners,
die mit dem Antragsteller
in einem gemeinsamen Haushalt
leben.
Der Antrag
auf Elterngeld
Der
Antrag auf Elterngeld muss
schriftlich bei der zuständigen
Elterngeldstelle eingereicht
werden. Je nach Bundesland
sind unterschiedliche Ämter
– wie beispielsweise
Jugendamt, Versorgungsamt
oder das Landesamt für
soziale Dienste – dafür
zuständig. Die Bürgerbüros
der Städte und Gemeinden
können in aller Regel
Auskunft erteilen, an welche
Stelle sich die Eltern zu
wenden haben.
Antrag
rechtzeitig zu stellen!
Wichtig ist es, den Antrag
rechtzeitig zu stellen, denn
rückwirkend wird das
Elterngeld nur für maximal
drei Monate gezahlt. Dem Antrag
zwingend beizufügen sind
eine Geburtsurkunde oder –bescheinigung
des Kindes sowie ein Nachweis
über das Einkommen vor
der Geburt. Außerdem
kann es erforderlich sein,
eine Bescheinigung der Krankenkasse
über gezahltes Mutterschaftsgeld
und eine Bescheinigung über
den Arbeitgeberzuschuss zum
Mutterschaftsgeld dem Antrag
beizufügen. Wenn es geplant
ist, während der Elternzeit
einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, muss darüber
ebenfalls Auskunft erteilt
werden. Das Einkommen aus
der Berufstätigkeit muss
später auf jeden Fall
in schriftlicher Form nachgewiesen
werden. Ebenfalls schon bei
Antragstellung anzugeben ist,
welcher Elternteil zu welchem
Zeitpunkt die Elternzeit in
Anspruch nehmen und damit
das Elterngeld beziehen möchte.
Vergleich
zum Erziehungsgeld
Im
Vergleich zu seinem Vorgänger,
dem Erziehungsgeld, profitieren
fast alle Familien vom Elterngeld.
Lediglich Nichterwerbstätige
sind schlechter gestellt.
Sie haben jetzt einen Anspruch
von 300 Euro monatlich über
den Zeitraum von einem Jahr.
Nach den Regelungen des Erziehungsgeldes
konnten sie wahlweise über
zwei Jahre hinweg 300 Euro
monatlich beziehen oder 450
Euro monatlich für die
Dauer von einem Jahr.
Infotipp:
Um weitere Informationen zum
Thema: Elterngeld und Elternzeit
zu erhalten, können wir
folgende Bücher empfehlen:

Das
neue Elterngeld
|
von
Carsten Schwitzky
Dieser
verständlich geschriebene
Fachratgeber mit Berechnungsbeispielen
zielt auch auf die umfassende
Information werdender
Eltern. Die ausführlichen
Erläuterungen und
Vorschläge zur
Interpretation der einzelnen
Rechtsnormen des neuen
Gesetzes bieten insbesondere
den Jugendämtern
eine fundierte Orientierung.
Broschiert:
134 Seiten
Preis:
€ 11,95
|

111 Tipps für Eltern.
Elterngeld, Elternzeit,
Kindergeld, Steuern
|
von
Rolf Winkel, Hans Nakielski
Broschiert:
200 Seiten
Preis:
€ 12,90
|

Kinder, Geld und Steuern
|
von
Tibet Neusel, Kathrin
Arrocha, Sigrid Beyer
Inhalt:
Das neue Elterngeld,
Steuern sparen für
Familien, Klug vorsorgen,
Viele praktische Tipps
und Rechenbeispiele
Broschiert:
192 Seiten
Preis:
€ 9,90
|
| |
|