Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis wenn er einen besonderen Grund, sprich berechtigtes Interesse, vorweisen kann. Dieser Anspruch resultiert aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß § 242 BGB.

Als berechtigtes Interesse gelten u. a. folgende Kriterien:

  • Es findet eine längeren Arbeitsunterbrechung statt.
  • Der Arbeitnehmer will sich beruflich verändern oder kündigen.
  • Der Arbeitnehmer bekommt einen anderen Vorgesetzten oder wechselt die Abteilung.
  • Dem Arbeitgeber wird eine Kündigung oder eine Versetzung in Aussicht gestellt.
  • Das Unternehmen soll veräußert werden oder es droht eine Insolvenz.
  • Das Zwischenzeugnis wird zur Vorlage bei Behörden, Gerichten usw. benötigt.

Elternzeit

In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.08.2007, Aktenzeichen 10 Sa. 482/07 geht das LAG auf den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis für eine längeren Arbeitsunterberechung ein und befürwortet es. Dort wird auf die Elternzeit hingewiesen. (Zitat unter Entscheidungsgründe II: „Sachliche Gründe sind insbesondere bei einer bevorstehenden längeren Arbeitszeitunterbrechung (z. B. Wehr- oder Zivildienst, Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit) oder Vorgesetztenwechsel anzunehmen.“ Auf dieses Urteil können sich Arbeitnehmer berufen.

Tarif-, Arbeitsvertrag und Zwischenzeugnis

Auch aus einem Arbeitsvertrag sowie dem jeweils gültigen Tarifvertrag heraus, kann sich der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ableiten. Dort ist möglicherweise die Elternzeit ausdrücklich geregelt.

Form des Zwischenzeugnisses

Ein Zwischenzeugnis entspricht den formalen Kriterien eines Zeugnisses und kann als einfaches oder qualifiziertes Zeugnis verfasst werden. Es wird in der Gegenwartsform formuliert, da der zu beurteilende Arbeitnehmer zurzeit der Ausstellung des Zeugnisses Mitarbeiter des Unternehmens ist.

Tipp: Der Schluss des Zwischenzeugnisses kann im Falle einer Elternzeit wie folgt lauten: „… erhält dieses Zwischenzeugnis auf eigenen Wunsch anlässlich des Beginns der Elternzeit zum … Wir danken … für die … Leistungen und freuen uns nach Abschluss der Elternzeit auf eine weiterhin angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit.“

Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis ausgestellt hat, kann der Arbeitnehmer später zusätzlich ein Endzeugnis verlangen. Im Zusammenhang mit einem qualifizierten Zwischenzeugnis gibt es eine so genannte inhaltliche Bindung für das Endzeugnis. Nur wenn zwischen der Ausstellung von Zwischen- und Endzeugnis ein großer Zeitabstand besteht und sich die Arbeitsumstände stark verändern, darf inhaltlich vom Zwischenzeugnis abgewichen werden. Das heißt, eine hervorragende Beurteilung darf nicht ohne weiteres gegen eine mittelmäßige Bewertung ausgetauscht werden.

Fazit

Da der Begriff „längerfristige Arbeitsunterbrechung“ vom Gesetzgeber nicht genau definiert ist, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall dem Wunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen und ein Zwischenzeugnis auszustellen.