Mit
der Geburt eines Kindes
verändert sich im
Leben der jungen Eltern
vieles. Nicht nur die Nächte
werden unruhiger, auch
finanziell und beruflich
stehen Veränderungen
ins Haus. Das Elterngeld
ist dabei ein wichtiger
Faktor, der den Start ins
neue Familienleben einfacher
und unabhängiger gestaltet.
Wer
hat Anspruch?
Das Elterngeld
löste zum 1.
Januar 2007 seinen
Vorgänger, das Erziehungsgeld,
ab und wird für alle
nach diesem Stichtag geborenen
Kinder gezahlt. Im Gegensatz
zum Erziehungsgeld ist
das Elterngeld nicht an
bestimmte
Einkommensgrenzen gebunden,
wodurch es von jedem Vater
und jeder Mutter eines
Neugeborenen in Anspruch
genommen werden
kann. Beide Elternteile
haben gemeinsam einen Anspruch
von zwölf Monaten. Weitere
zwei Monate, die sogenannten
Partnerschaftsmonate, kommen
hinzu, wenn auch der weiterhin überwiegend
berufstätige Partner
für mindestens zwei
Monate die Erwerbstätigkeit
reduziert und die Elternzeit
in Anspruch nimmt. Außerdem
können auf Wunsch
die monatlichen Zahlungen
halbiert
und so der Bezugszeitraum
verdoppelt werden.
Höhe
des Elterngeldes
Die
Höhe des gezahlten Elterngeldes
richtet sich nach dem Verdienst vor der
Geburt und beträgt 67 Prozent
des zuletzt bezogenen Nettoeinkommens,
wobei mindestens der Sockelbetrag
von 300 Euro und maximal der Höchstbetrag
von 1.800 Euro monatlich vom
Staat gezahlt werden. Dies bedeutet in
der Praxis, dass Nichterwerbstätige
300 Euro bekommen, eine Mutter oder ein
Vater mit einem monatlichen Nettoeinkommen
von beispielsweise 4.000 Euro den Höchstsatz
von 1.800 Euro erhält anstatt der
rechnerischen 67 Prozent in Höhe
von 2.680 Euro.
| Elterngeld-Basisdaten |
|
 |
| Höhe
des gezahlten
Elterngeldes |
67
Prozent
des zuletzt
bezogenen
Nettoeinkommens |
| Höchstbetrag |
1.800,
00 Euro |
| Minimalbetrag |
300,00
Euro |
| Bei
Zwillingen |
plus
300,00
Euro |
 |
|
|
| Tabelle:
Kurzübersicht über
die wichtigsten Elterngeld-Daten |
Mehr
bei Mehrlingsgeburten
Bei Mehrlingsgeburten gibt es zusätzlich 300 Euro für
jedes weitere Kind, auch der Sockelbetrag und der Höchstbetrag
erhöhen sich entsprechend um diese Summe. So erhält
zum Beispiel eine nichterwerbstätige Zwillingsmutter 600
Euro monatlich, der Höchstbetrag für Vielverdiener
steigt bei Zwillingen auf 2.100 Euro.
Mehr
bei Geschwister
Leben bereits ältere Kinder mit im Haushalt, so erhalten
die Familien für sie einen Geschwisterbonus in Höhe
von zehn Prozent des Elterngeldes (73,7 Prozent statt 67 Prozent),
mindestens jedoch 75 Euro. Voraussetzung ist, dass mindestens
ein Geschwisterkind unter drei Jahren oder mindestens zwei
Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit in der Familie leben.
Geringverdiener
erhalten den Sockelbetrag
Bei Geringverdienern mit einem monatlichen Nettoeinkommen von
maximal 1.000 Euro und Eltern, die auch während der Elternzeit
weiterhin in Teilzeit arbeiten, gelten zur Ermittlung des Elterngeldes
andere Berechnungsgrundlagen. Der Geschwisterbonus und die
Zuschläge bei Mehrlingsgeburten bleiben davon jedoch unberührt.
So erhalten Geringverdiener mindestens den Sockelbetrag von
300 Euro, können jedoch bis zu 100 Prozent ihres letzen
Nettoeinkommens als Elterngeld beziehen. Der Gesetzestext lautet
(BEEG §2 Abs. 2): „ In den Fällen, in denen
das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit
vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich
der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für
je zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag
von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.“
In der Praxis bedeutet dieses: Betrug das Nettoeinkommen vor
der Geburt 800 Euro, so wird ein Elterngeld in Höhe von
77 Prozent anstatt von 67 Prozent gezahlt. Hier die Berechnung:
67 + (1.000 – Nettoeinkommen)/20 = Prozentsatz für
die Berechnung des Elterngeldes.
Erwerbstätigkeit
während der Elternzeit
Auf einer anderen Grundlage erfolgt die Berechnung des Elterngeldes,
wenn auch während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen wird. Voraussetzung ist, dass die wöchentliche
Arbeitszeit maximal 30 Stunden im Monatsdurchschnitt beträgt.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich dann nach der Differenz
des aktuellen Nettoeinkommens zu dem vor der Geburt des Kindes
bezogenen.
Auch
hier ein Beispiel: Die Mutter
des Kindes nimmt die Elternzeit
in Anspruch und arbeitet
zusätzlich in Teilzeit.
Vor der Geburt betrug das
monatliche Nettoeinkommen
2.000 Euro, aktuell bezieht
sie 1.500 Euro. Die Differenz
beträgt somit 500 Euro.
Von diesem Betrag erhält
sie 67 Prozent als Elterngeld,
also 335 Euro.
Elterngeld
und weitere Sozialleistungen
Das
Elterngeld wird in der Regel
nicht auf andere Sozialleistungen
angerechnet. Bei einkommensabhängigen
Sozialleistungen ist es bis
zu einer Grenze von 300 Euro
monatlich anrechnungsfrei,
bei Mehrlingsgeburten entsprechend
höher. Außerdem
ist das Elterngeld abgabenfrei
und wird nicht versteuert,
jedoch wird es bei der Ermittlung
des zu versteuernden Einkommens
und des daraus resultierenden
Steuersatzes berücksichtigt.
Werden von der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber Mutterschaftsgeld
oder andere Mutterschaftsleistungen gezahlt, so werden diese
in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet.
Elterngeld
und in Deutschland lebende
Ausländer
Anspruch
auf Elterngeld haben alle
Eltern, deren Kind nach dem
1. Januar 2007 geboren wurde,
die über die deutsche
Staatsbürgerschaft verfügen
und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland
haben. In Deutschland lebende
Ausländer müssen
in aller Regel eine Aufenthalts-
und Arbeitsgenehmigung haben.
Darüber hinaus gibt
es aber noch einige Sonderregelungen,
die je nach Individualfall
bei der Elterngeldstelle
erfragt werden können.
Außerdem muss der Antragsteller mit seinem Kind in einem
Haushalt leben, es selbst betreuen und erziehen. Wird nebenbei
noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf diese
die Höchstgrenze von 30 Wochenstunden nicht übersteigen.
Diese Regelungen gelten auch für angenommene Kinder und
Kinder des Lebenspartners, die mit dem Antragsteller in einem
gemeinsamen Haushalt leben.
Der Antrag
auf Elterngeld
Der
Antrag auf Elterngeld muss schriftlich
bei der zuständigen Elterngeldstelle
eingereicht werden. Je nach Bundesland
sind unterschiedliche Ämter – wie
beispielsweise Jugendamt, Versorgungsamt
oder das Landesamt für soziale Dienste – dafür
zuständig. Die Bürgerbüros
der Städte und Gemeinden können
in aller Regel Auskunft erteilen, an
welche Stelle sich die Eltern zu wenden
haben.
Antrag
rechtzeitig zu stellen!
Wichtig ist es, den Antrag rechtzeitig zu stellen, denn rückwirkend
wird das Elterngeld nur für maximal drei Monate gezahlt.
Dem Antrag zwingend beizufügen sind eine Geburtsurkunde
oder –bescheinigung des Kindes sowie ein Nachweis über
das Einkommen vor der Geburt. Außerdem kann es erforderlich
sein, eine Bescheinigung der Krankenkasse über gezahltes
Mutterschaftsgeld und eine Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss
zum Mutterschaftsgeld dem Antrag beizufügen. Wenn es geplant
ist, während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, muss darüber ebenfalls Auskunft erteilt werden.
Das Einkommen aus der Berufstätigkeit muss später
auf jeden Fall in schriftlicher Form nachgewiesen werden. Ebenfalls
schon bei Antragstellung anzugeben ist, welcher Elternteil
zu welchem Zeitpunkt die Elternzeit in Anspruch nehmen und
damit das Elterngeld beziehen möchte.
Vergleich
zum Erziehungsgeld
Im
Vergleich zu seinem Vorgänger,
dem Erziehungsgeld, profitieren
fast alle Familien vom Elterngeld.
Lediglich Nichterwerbstätige
sind schlechter gestellt.
Sie haben jetzt einen Anspruch
von 300 Euro monatlich über
den Zeitraum von einem Jahr.
Nach den Regelungen des Erziehungsgeldes
konnten sie wahlweise über
zwei Jahre hinweg 300 Euro
monatlich beziehen oder 450
Euro monatlich für die
Dauer von einem Jahr.
Infotipp: Um
weitere Informationen zum
Thema: Elterngeld und Elternzeit
zu erhalten, können
wir folgende Bücher
empfehlen:

Das
neue Elterngeld
|
von
Carsten Schwitzky
Dieser
verständlich
geschriebene Fachratgeber
mit Berechnungsbeispielen
zielt auch auf
die umfassende
Information werdender
Eltern. Die ausführlichen
Erläuterungen
und Vorschläge
zur Interpretation
der einzelnen Rechtsnormen
des neuen Gesetzes
bieten insbesondere
den Jugendämtern
eine fundierte
Orientierung.
Broschiert:
134 Seiten
Preis: € 11,95
|

111 Tipps für Eltern. Elterngeld, Elternzeit, Kindergeld,
Steuern
|
von
Rolf Winkel, Hans Nakielski
Broschiert:
200 Seiten
Preis: € 12,90
|

Kinder, Geld und Steuern
|
von
Tibet Neusel, Kathrin
Arrocha, Sigrid Beyer
Inhalt:
Das neue Elterngeld,
Steuern sparen für
Familien, Klug vorsorgen,
Viele praktische
Tipps und Rechenbeispiele
Broschiert:
192 Seiten
Preis: € 9,90
|
| |
|