Liegt
ein wichtiger Grund vor, können
Mitarbeiter grundsätzlich
ein Zwischenzeugnis
von Ihren Arbeitgebern verlangen.
Ob dieses berechtigte Interesse
auch für die Elternzeit
besteht, hat der Gesetzgeber
nicht explizit geregelt.
Anspruch
auf ein Zwischenzeugnis
Anspruch auf ein Zwischenzeugnis
hat der Arbeitnehmer in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis
wenn er einen besonderen Grund,
sprich berechtigtes Interesse,
vorweisen kann. Dieser Anspruch
resultiert aus der Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers gemäß
§ 242 BGB.
Als berechtigtes Interesse
gelten u. a. folgende Kriterien:
Elternzeit
In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln vom 30.08.2007,
Aktenzeichen 10 Sa. 482/07
geht das LAG auf den Anspruch
auf ein Zwischenzeugnis für
eine längeren Arbeitsunterberechung
ein und befürwortet es.
Dort wird auf die Elternzeit
hingewiesen. (Zitat unter
Entscheidungsgründe II:
„Sachliche Gründe
sind insbesondere bei einer
bevorstehenden längeren
Arbeitszeitunterbrechung (z.
B. Wehr- oder Zivildienst,
Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit)
oder Vorgesetztenwechsel anzunehmen.“
Auf dieses Urteil können
sich Arbeitnehmer berufen.
Tarif-,
Arbeitsvertrag und Zwischenzeugnis
Auch aus einem Arbeitsvertrag
sowie dem jeweils gültigen
Tarifvertrag heraus, kann
sich der Anspruch auf ein
Zwischenzeugnis ableiten.
Dort ist möglicherweise
die Elternzeit ausdrücklich
geregelt.
Form
des Zwischenzeugnisses
Ein Zwischenzeugnis entspricht
den formalen Kriterien eines
Zeugnisses und kann als einfaches
oder qualifiziertes Zeugnis
verfasst werden. Es wird in
der Gegenwartsform formuliert,
da der zu beurteilende Arbeitnehmer
zurzeit der Ausstellung des
Zeugnisses Mitarbeiter des
Unternehmens ist.
Tipp:
Der Schluss des Zwischenzeugnisses
kann im Falle einer Elternzeit
wie folgt lauten: „…
erhält dieses Zwischenzeugnis
auf eigenen Wunsch anlässlich
des Beginns der Elternzeit
zum … Wir danken …
für die … Leistungen
und freuen uns nach Abschluss
der Elternzeit auf eine weiterhin
angenehme und erfolgreiche
Zusammenarbeit.“
Auch
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
ein Zwischenzeugnis ausgestellt
hat, kann der Arbeitnehmer
später zusätzlich
ein Endzeugnis verlangen.
Im Zusammenhang mit einem
qualifizierten Zwischenzeugnis
gibt es eine so genannte inhaltliche
Bindung für das Endzeugnis.
Nur wenn zwischen der Ausstellung
von Zwischen- und Endzeugnis
ein großer Zeitabstand
besteht und sich die Arbeitsumstände
stark verändern, darf
inhaltlich vom Zwischenzeugnis
abgewichen werden. Das heißt,
eine hervorragende Beurteilung
darf nicht ohne weiteres gegen
eine mittelmäßige
Bewertung ausgetauscht werden.
Fazit
Da der Begriff „längerfristige
Arbeitsunterbrechung“
vom Gesetzgeber nicht genau
definiert ist, empfiehlt es
sich, im Zweifelsfall dem
Wunsch des Arbeitnehmers zu
entsprechen und ein Zwischenzeugnis
auszustellen.
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