Liegt
ein wichtiger Grund vor,
können Mitarbeiter
grundsätzlich ein
Zwischenzeugnis von Ihren
Arbeitgebern verlangen.
Ob dieses berechtigte Interesse
auch für die Elternzeit
besteht, hat der Gesetzgeber
nicht explizit geregelt.
Anspruch
auf ein Zwischenzeugnis
Anspruch
auf ein Zwischenzeugnis
hat der Arbeitnehmer in
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis
wenn er einen besonderen
Grund, sprich berechtigtes
Interesse, vorweisen kann.
Dieser Anspruch resultiert
aus der Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers gemäß § 242
BGB.
Als berechtigtes Interesse
gelten u. a. folgende Kriterien:
Elternzeit
In
einem Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln vom 30.08.2007, Aktenzeichen
10 Sa. 482/07 geht das LAG
auf den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis
für eine längeren
Arbeitsunterberechung ein und
befürwortet es. Dort wird
auf die Elternzeit hingewiesen.
(Zitat unter Entscheidungsgründe
II: „Sachliche Gründe
sind insbesondere bei einer
bevorstehenden längeren
Arbeitszeitunterbrechung (z.
B. Wehr- oder Zivildienst,
Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit)
oder Vorgesetztenwechsel anzunehmen.“ Auf dieses Urteil können
sich Arbeitnehmer berufen.
Tarif-, Arbeitsvertrag und
Zwischenzeugnis
Auch
aus einem Arbeitsvertrag
sowie
dem jeweils gültigen
Tarifvertrag heraus, kann
sich der Anspruch auf ein
Zwischenzeugnis ableiten.
Dort ist möglicherweise
die Elternzeit ausdrücklich
geregelt.
Form des Zwischenzeugnisses
Ein Zwischenzeugnis entspricht
den formalen Kriterien
eines Zeugnisses und
kann als einfaches oder qualifiziertes
Zeugnis verfasst werden.
Es wird in der Gegenwartsform
formuliert, da der zu
beurteilende
Arbeitnehmer zurzeit
der Ausstellung des Zeugnisses
Mitarbeiter des Unternehmens
ist.
Tipp:
Der Schluss des Zwischenzeugnisses
kann im Falle einer Elternzeit
wie folgt lauten: „… erhält
dieses Zwischenzeugnis auf
eigenen Wunsch anlässlich
des Beginns der Elternzeit
zum … Wir danken … für
die … Leistungen und
freuen uns nach Abschluss
der Elternzeit auf eine weiterhin
angenehme und erfolgreiche
Zusammenarbeit.“
Auch
wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer
ein Zwischenzeugnis
ausgestellt hat, kann der
Arbeitnehmer später
zusätzlich ein Endzeugnis
verlangen. Im Zusammenhang
mit einem qualifizierten
Zwischenzeugnis gibt es eine
so genannte inhaltliche Bindung
für das Endzeugnis.
Nur wenn zwischen der Ausstellung
von Zwischen- und Endzeugnis
ein großer Zeitabstand
besteht und sich die Arbeitsumstände
stark verändern, darf
inhaltlich vom Zwischenzeugnis
abgewichen werden. Das heißt,
eine hervorragende Beurteilung
darf nicht ohne weiteres
gegen eine mittelmäßige
Bewertung ausgetauscht werden.
Fazit
Da
der Begriff „längerfristige
Arbeitsunterbrechung“ vom
Gesetzgeber nicht genau definiert
ist, empfiehlt es sich, im
Zweifelsfall dem Wunsch des
Arbeitnehmers zu entsprechen
und ein Zwischenzeugnis auszustellen.
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