Wie kann man Entbindungshelfer/in (Hebamme) werden?

Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit werden Frauen durch eine/n Hebamme beziehungsweise eine/n Entbindungshelfer/in begleitet, so ist es in Deutschland rechtlich vorgeschrieben. Alles Wissenswerte zum abwechslungsreichen Beruf Hebamme, erfahren Sie hier.

Ausbildung: Wie kann man Hebamme werden?

Am 01. Januar 2020 trat das Hebammenreformgesetz1 in Kraft, das eine EU-Richtlinie umgesetzt und die Hebammenausbildung in Deutschland umfassend modernisiert hat. Die bisher übliche fachschulische Ausbildung wurde durch ein duales Studium abgelöst. Bis Ende 2022 gilt noch eine Übergangszeit, in der Ausbildung und Studium parallel laufen. Bis dahin begonnene Fachschulausbildungen dürfen bis Ende 2027 abgeschlossen werden. Danach ist der Einstieg in den Beruf Hebamme nur über ein Studium möglich.

Durch die Akademisierung steigt zum einen die Anerkennung für den komplexen Hebammenberuf. Zum anderen wird ein EU-weiter Standard geschaffen, der es Hebammen und Entbindungshelfern ermöglicht, im innereuropäischen Ausland zu arbeiten, was bisher aufgrund der großen Unterschiede in der Ausbildung der einzelnen EU-Staaten nicht möglich war.

Die bundesweit einheitlich geregelte Ausbildung an einer der derzeit 58 Hebammenschulen dauert drei Jahre und umfasst rund 3.000 Stunden Praxis sowie weitere 1.600 Stunden Theorie. Ein mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) gilt als Zugangsvoraussetzung. Für das Bachelor-Studium wird entweder das Abitur oder alternativ eine abgeschlossene Ausbildung in einem Pflegeberuf benötigt. An einer Fachhochschule oder Universität absolvieren angehende Hebammen und Entbindungshelfer/innen, wie die männlichen Hebammen genannt werden,rund 2.200 Theoriestunden sowie weitere 2.200 Praxisstunden.

Sowohl die schulische Ausbildung wie auch das duale Studium schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das erfolgreiche Bestehen der staatlichen Prüfung berechtigt erst zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme und zur Ausübung des Berufs.

Einblicke in den Arbeitstag als Hebamme oder Entbindungshelfer/in

Jede Geburt in Deutschland muss durch eine/n Hebamme oder Entbindungshelfer/in betreut werden. Oft fängt das bereits am Anfang der Schwangerschaft mit den ersten Herztönen des Ungeborenen an. Hebammen und Entwicklungshelfer/innen betreuen, beraten und beobachten Frauen über die Schwangerschaft hindurch, assistieren bei der Geburt und helfen während des Wochenbetts und der Stillzeit. Auch die Überwachung und Pflege Neugeborener und Babys gehört zum Beruf dazu2.

Das macht den Hebammenberuf abwechslungsreichen. Gleichzeitig ist er von Komplexität und viel Verantwortung geprägt. Denn nicht immer läuft alles optimal. Auch bei Komplikationen im Geburtsverlauf, schwierigen Geburten oder Kaiserschnitten sind Hebammen an der Seite der Frauen und holen rechtzeitig medizinisches Fachpersonal wie Ärztinnen oder Ärzte herbei.

Orte der Berufsausübung: Welche Beschäftigungsarten gibt es?

Klassischerweise arbeiten Hebammen und Entbindungshelfer/in im Krankenhaus. Aber auch Geburtspraxen, Geburtshäuser und Hausgeburten sind mögliche Einsatzorte. In der Regel betreut jede Hebamme mehrere Frauen gleichzeitig. Typisch sind geregelte Arbeitszeiten mit Schichtdiensten und Bereitschaftsdiensten. Dabei ist hohe Flexibilität gefragt, denn kaum ein Geburtsverlauf oder eine Geburt lässt sich planen.

Die Arbeitszeiten, die hohen Anforderungen des Berufsalltags aber auch die wenig attraktive Bezahlung und die hohen Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung treiben viele Hebammen aus der Geburtshilfe. Stattdessen bieten sie ausschließlich Vor- und Nachsorge an, etwa in Form von Geburtsvorbereitungskursen oder Rückbildungsgymnastik für den Beckenboden. Oft auf selbstständiger Basis. Im Jahr 2016 übten 1776 von insgesamt rund 24.000 Hebammen den Beruf freiberuflich aus3.

Welche Verdienstmöglichkeiten haben Hebammen?

Die Verdienstmöglichkeiten hängen mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammen.

Arbeitet eine Hebamme oder ein Entbindungshelfer/in in einer Klinik, die in kommunaler Hand liegt, erfolgt die Vergütung gemäß geltendem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Pflege (TVöD-P). Hebammen gehören zur Entgeltgruppe P8. Ab 01.04.2021 beträgt das monatliche Gehalt je nach Stufe zwischen 3053 Euro und 3750 Euro4. Wer frisch in den Hebammenberuf startet, wird in die erste Stufe einsortiert. Mit der Berufserfahrung steigt man in eine höhere Verdienststufe auf. Berufserfahrene Hebammen ohne leitende Funktion werden entsprechend der sechsten Stufe der Entgeltgruppe vergütet. Zum Grundgehalt gibt es diverse Zuschläge, etwa für Nachtarbeit, Schichtdienste oder Anfahrten.

Kirchliche Kliniken und Einrichtungen haben eigene Tarifverträge, die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) heißen. Jeder Träger (zum Beispiel: Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie etc.) erarbeitet eigene AVR. Sie orientieren sich jedoch an der tariflichen Bruttogrundvergütung im öffentlichen Dienst. Teilweise liegt das Gehalt sogar etwas höher als in kommunalen Einrichtungen.

Private Träger (Privat-Kliniken, Geburtshäuser etc.) sind nicht an Tarifverträge gebunden. In der Regel muss jede Hebamme ihr oder sein eigenes Gehalt selbst verhandeln.

Freiberufliche Hebammen können im Vergleich zur Festanstellung mehr oder weniger verdienen. Mehrere Faktoren beeinflussen den Verdienst. Es kann etwa darauf ankommen, welche Leistungen sie anbieten, wie viel sie arbeiten und wo sie tätig sind.

Welche Fortbildungen gibt es?

Für Hebammen und Entbindungshelfer/innen bestehen Fortbildungspflichten5 (gemäß Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe). Diese Fortbildungspflichten sollen für die Einhaltung der Qualität bei der Hebammenbetreuung sorgen. Sowohl angestellte als auch freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungshelfer/innen sind dazu verpflichtet. Konkrete Angaben gibt es für jedes Bundesland gesondert. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass die Fortbildungen mindestens 40 Unterrichtsstunden (innerhalb von drei Jahren) betragen müssen. Zudem ist vorgesehen, dass nach einer mehr als 18-monatigen Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit (beispielsweise durch Elternzeit, Studium oder Krankheit) beziehungsweise einem ebenso langen Verzicht auf Ausübung der Geburtshilfe, eine Auffrischung von Fertigkeiten und Wissen stattfinden muss.

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