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- Ratgeber - Arbeitszeugnis
und die Geheimsprache der Arbeitszeugnisse |
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Tipps
zum Arbeitszeugnis, Formulierung und
Zeugnissprache (Geheimsprache)
Arbeitszeugnisse
- Warum eigentlich?
Arbeitszeugnisse
sind einer der Schlüssel zu einer erfolgreichen
Karriere. Von einigen absoluten Top-Positionen abgesehen,
müssen bei jeder Bewerbung makellose Zeugnisse,
Arbeitszeugnisse bzw. Referenzen vorgelegt werden.
Potentielle Arbeitgeber lesen aus gegebenen Arbeitszeugnissen
viele Informationen über den Bewerber (heraus).
Ein (unwissentlich) schlecht gestelltes Arbeitszeugnis
erzeugt Bedenken, Stirnrunzeln, Fragen und evtl.
Ablehnung schon bevor es überhaupt zu einer
Begegnung gekommen ist. |
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Alexander
Büsing beantwortet Ihre Fragen zum
Zeugnis: |
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Haben Sie Fragen zum Zeugnis, Bewerbung,
Karriere oder Karriereplanung? Alexander
Büsing, bekannter Bewerbungs- und
Karriereberater sowie Geschäftsführer
des Berufszentrum ABIS in Bad Oeynhausen,
gibt Ihnen wertvolle Ratschläge und
Tipps rund um Karriere, Zeugnis, Bewerbung,
Aufstieg, Burnout und Gehaltsverhandlung
- Kostenlos! Letzte Fragen:
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Das
gehört in ein Zeugnis:
Verlassen
Sie Ihr Unternehmen, dann haben Sie ein
Recht auf ein Arbeitszeugnis. Arbeitszeugnisse
werden unterschieden zwischen einem einfachen
Arbeitszeugnis und einem qualifizierten
Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber hat die
Pflicht, laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
Ihnen ein Arbeitszeugnis zu bescheinigen,
mit dem Sie keine Nachteile auf dem Arbeitsmarkt
haben werden. Negative Formulierungen in
Arbeitszeugnissen sind dabei unzulässig,
d.h., das Arbeitszeugnis darf keine für
Sie ungünstigen oder sogar unwahren
Aussagen enthalten.
Bestandteile: Einfaches Zeugnis
-
Angaben zu Person
-
Ein-
und Austrittsdatum
-
Stellenbezeichnung
bzw. ausgeübte Funktion
-
Schwerpunkte Ihrer Tätigkeit
-
Verantwortungsbereich
-
Wechsel
innerhalb des Unternehmens (mit Datum)
-
evtl. Vertretungsbefugnisse, Zeichnungsberechtigung,
Prokura, etc.
-
evtl.
Versetzungen, Beförderungen, ....
-
Angaben
zur Firma
Bestandteile:
Qualifiziertes Zeugnis
-
Besonders
hervorzuhebende Leistungen
-
Stärken
in Bezug auf die Ausübung Ihrer Tätigkeit
-
persönliche
Merkmale
-
Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(nicht bei Entlassung oder statt dessen
erfolgter Auflösung des Vertrages)
-
Grund für die Erstellung des Zeugnisses,
zum Beispiel der Wechsel in einen anderen
Unternehmensbereich
-
zukunftsweisende Abschiedsformel ("zu
unserem Bedauern ... für die Zukunft wünschen
wir ..." oder ähnliches)
Was
noch im qualifizierten Zeugnis beachtet werden
sollte
Was
nicht im Zeugnis stehen darf bzw. sollte
-
Negative
Beobachtungen und Bemerkungen
-
Gehalt
-
Kündigungsgründe
-
Vorstrafen
-
Abmahnungen
-
Krankheiten
-
Fehlzeiten
-
Leistungsabfall
-
Alkoholabhängigkeit
-
Behinderungen
-
Betriebsratstätigkeit
-
Gewerkschaftsengagement
- Achtung: Ein schwarzer Punkt
am Seitenrand soll signalisieren, dass
Sie Gewerkschaftsmitglied sind.
-
Parteizugehörigkeit
- Achtung: Ein Strich steht für
"Mitglied einer linksgerichteten Organisation"
-
Religiöses
-
Engagement
-
Nebentätigkeiten
-
Ehrenämter
-
Urlaubs-
und Fortbildungszeiten
-
Darüber
hinaus darf im Text nichts unterstrichen,
kursiv gedruckt oder gefettet werden.
Zeugnis-Tipp: |
Was juristisch einwandfrei ist, muss
noch lange kein gutes Zeugnis sein.
Haben Sie nur ein einfaches Arbeitszeugnis
erhalten, haben Sie noch das Recht auf
ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Haben
Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
erhalten, das Ihnen - zu Recht oder
Unrecht - nicht zusagt, haben Sie keinen
Anspruch auf ein einfaches Zeugnis.
Deshalb ist es besser, dass der Arbeitgeber
Ihnen einen Zeugnisentwurf zur Stellungnahme
vorlegt. Wenn Sie mit dem Zeugnisentwurf
unzufrieden sind, können Sie mit
Ihrem (Ex-) Arbeitgeber über Verbesserungen
sprechen. |
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Alternative:
Persönliche Referenzen
Als persönliche Referenzen eignen sich
Personen, mit denen Sie zusammengearbeitet
haben oder für die Sie längere Zeit tätig
waren. In Ausnahmefällen kommen auch Personen
des öffentlichen Lebens - z. B. Vorsitzender
eines Vereines, Bürgermeister, Pfarrer - in
Frage.
Zeugnisse
(References) für das Ausland
Wenn Sie sich im Ausland bewerben möchten
und Ihr Zeugnis einfach in eine andere
Sprache übersetzt wird, ohne dass
Sie wissen, worauf es jenseits deutscher
Grenzen ankommt, kann das für Sie
schlecht ausgehen. Länderspezifische
Hilfe in fünf Sprachen (Deutsch,
Englisch, Französisch, Italienisch
und Spanisch) gibt es bei www.berufszentrum.de/en/infoberatung_7.html.
Unsere Mitarbeiter überprüfen,
ob Ihre Unterlagen im Ausland zum Karrierekiller
werden und überarbeiten sie kostenpflichtig
nach Wunsch.
Arbeitszeugnis-Rechtsberatung
durch einen Juristen
Für
das Berufszentrum führt unsere
Partnerkanzlei Rechtsberatungen
zum Thema Arbeitszeugnis durch. Wenn
Sie Fragen zu Ihrem Zeugnis haben wie:
-
Ich
habe das Gefühl, dass ich mit meinem
Arbeitszeugnis keine Karrierechancen
habe. Ist es zu schlecht für das,
was ich geleistet habe? Was soll
ich nun tun? Habe ich denn das Recht
auf ein neues Zeugnis?
-
Habe
ich ein Recht darauf, dass eine
bestimmte Kernkompetenz in mein
Arbeitszeugnis aufgenommen wird?
-
Mein
Arbeitgeber will meine Zeugnisentwürfe
nicht unterschreiben. Was für
Möglichkeiten habe ich?
-
Ich
möchte mein Arbeitszeugnis auf Rechtssicherheit
juristisch prüfen lassen.
Dann
sollten Sie sich an unseren zur Rechtsberatung
ermächtigten Anwalt wenden.
Häufige Fragen zum Zeugnis
»Wie
oft darf ich ein Zwischenzeugnis verlangen?
Jederzeit, gemäß Gesetz. Jedoch
ist es rechtsmissbräuchlich, wenn
Sie als Arbeitnehmer immer wieder zum
Arbeitgeber gehen und eines verlangen,
obwohl kein einsehbarer Grund vorliegt.
»Ich
wechsle innerhalb der Firma die Abteilung.
Ist es nötig, dass ich mir ein Zwischenzeugnis
ausstellen lasse?
Es ist von Vorteil, wenn Sie sich ein
Zwischenzeugnis ausstellen lassen. Falls
Sie sich mit Ihrem neuen Vorgesetzten
nicht vertragen, können Sie bei einer
Bewerbung das Zwischenzeugnis des vorherigen
Vorgesetzten beilegen.
»Reicht
auch ein mündliches Zeugnis?
Nein, ein 'mündliches Zeugnis' gilt
als Referenzauskunft, nicht aber als Zeugnis.
Alle Zeugnisse müssen schriftlich
abgefasst sein, um im rechtlichen Sinn
als Urkunde zu gelten. Das Zeugnis muss
auf dem Firmenbriefpapier mit entsprechendem
Original-Briefkopf ausgedruckt werden
(Ziel: Unverwechselbarkeit). Unterschrieben
wird das Zeugnis von einem Höhergestellten.
Der Unterzeichnende muss ein Geschäftsführer
sein oder sein i.V. oder ppa. Der direkte
Vorgesetzte kann auch ohne solche Vorrechte
mitunterzeichnen, denn durch die Unterzeichnung
erhält er die Vollmacht dazu. Mit
der Unterschrift ist der Unterzeichnende
rechtlich belangbar.
»Mein
ehemaliger Arbeitgeber hat mich im Zeugnis
nicht so positiv beurteilt, wie ich es
erwartet hatte. Er beharrt jedoch auf
seinem Standpunkt. Kann ich die gewünschten
Änderungen selber vornehmen?
Nein, ein Arbeitszeugnis ist eine Urkunde.
Sie würden damit also Urkundenfälschung
betreiben. Urkundenfälschung gilt
nicht als sog. Bagatelldelikt und wird
mit einer Geldstrafe gebüßt,
resp. in einem schwerwiegenderen Fall
mit Gefängnis.
»Ich
bin vor mehreren Jahren aus der Firma
ausgeschieden. Kann ich jetzt noch ein
Zeugnis verlangen?
Die Verjährung für den Zeugnisanspruch
und für Änderungsanträge
im Arbeitszeugnis beträgt zwischen
5 und 10 Jahre. Das Recht kann durch den
Arbeitnehmer auch längerfristig geltend
gemacht werden. Es wird ihm aber nicht
mehr gegen den Willen der Gegenpartei
zugesprochen. Der Arbeitgeber muss die
Personalakte 10 Jahre lang nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses aufbewahren.
Weitere
Tipps und Hilfen zum Thema Zeugnis: |
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Buchtipps
zum Zeugnis: Um weitere Informationen
zum Arbeitszeugnis zu erhalten, können
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den Aufbau eines qualifizierten Zeugnisses,
die formalen Standards und die "Geheimsprache"
des Arbeitszeugnisses.
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korrekt zu erstellen und richtig zu
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